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title: "§ 52 VersAusglG — Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versausglg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 52 VersAusglG — Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

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— Gesetz über den Versorgungsausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
