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title: "§ 41 VersAusglG — Bewertung einer laufenden Versorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versausglg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 41 VersAusglG — Bewertung einer laufenden Versorgung

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

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— Gesetz über den Versorgungsausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
