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title: "§ 26 VersAusglG — Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versausglg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 26 VersAusglG — Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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— Gesetz über den Versorgungsausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
