---
title: "§ 6 VersammlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versammlg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 6 VersammlG

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

---

— Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
