---
title: "§ 16 VersammlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versammlg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 16 VersammlG

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.

---

— Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
