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title: "§ 12 VersammlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versammlg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VersammlG

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

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— Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
