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title: "§ 5 VersaillerVtrAbkBELGABest"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versaillervtrabkbelgabest/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versaillervtrabkbelgabest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VersaillerVtrAbkBELGABest

Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang einer nach Artikel 16 des Abkommens von belgischer Seite zu leistenden Vergütung berechtigt; ist eine solche deutscherseits zu zahlen, so fällt sie der genannten Versicherungsanstalt zur Last.

Bei der in Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Abrechnung tritt die Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

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— Ausführungsbestimmungen zum Gesetz betreffend das deutsch-belgische Abkommen zu Artikel 312 des Friedensvertrags vom 20. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1177)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versaillervtrabkbelgabest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
