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title: "§ 13 VerpackG — Getrennte Sammlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 VerpackG — Getrennte Sammlung

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
