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title: "§ 12 VerpackG — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VerpackG — Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1.



Mehrwegverpackungen,

2.



Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

3.



Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
