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title: "§ 10 VerpackG — Datenmeldung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VerpackG — Datenmeldung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.



Registrierungsnummer;

2.



Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

3.



Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;

4.



Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

## Fußnoten

(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

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— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
