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title: "§ 63 VerpackDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackdg/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:13+00:00"
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# § 63 VerpackDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung

Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
