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title: "§ 58 VerpackDG — Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackdg/58"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:13+00:00"
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# § 58 VerpackDG — Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen Verwaltungsakte nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) In Fällen, in welchen ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister das Umweltbundesamt.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
