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title: "§ 4 VerpackDG — Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackdg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:13+00:00"
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# § 4 VerpackDG — Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
