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title: "§ 24 VerpackDG — Gemeinsame Stelle der Systeme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackdg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:13+00:00"
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# § 24 VerpackDG — Gemeinsame Stelle der Systeme

(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.

(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.



Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;

2.



Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;

3.



wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;

4.



Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;

5.



Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;

6.



Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;

7.



wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.

(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
