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title: "§ 11 VerpackDG — Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verpackdg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:26:13+00:00"
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# § 11 VerpackDG — Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.



wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

2.



Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

3.



Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

4.



Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
