---
title: "§ 8 VermVerkProspV — Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermverkprospv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 8 VermVerkProspV — Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

1.



die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;

2.



Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;

3.



Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;

4.



Angaben über die laufenden Investitionen.

(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.

---

— Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
