---
title: "§ 15a VermVerkProspV — Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermverkprospv/15a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 15a VermVerkProspV — Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

---

— Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
