---
title: "§ 14 VermVerkProspV — Gewährleistete Vermögensanlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermverkprospv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 14 VermVerkProspV — Gewährleistete Vermögensanlagen

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.

---

— Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermverkprospv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
