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title: "§ 2 VermSammlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermsammlg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermsammlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VermSammlG

Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen oder Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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— Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermsammlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
