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title: "§ 3 VermittVergV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermittvergv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermittvergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VermittVergV — Übergangsregelung

Vereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.

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— Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermittvergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
