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title: "§ 1 VermittVergV — Berufe und Personengruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermittvergv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermittvergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 VermittVergV — Berufe und Personengruppen

Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als

1.



Künstler, Artist,

2.



Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,

3.



Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,

4.



Berufssportler dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

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— Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermittvergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
