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title: "§ 37 VermG — Gerichtliches Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermg/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 37 VermG — Gerichtliches Verfahren

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

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— Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
