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title: "§ 12 VermG — Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VermG — Staatlich verwaltete Unternehmen
und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

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— Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
