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title: "§ 10 VermG — Bewegliche Sachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vermg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VermG — Bewegliche Sachen

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.

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— Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
