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title: "§ 44 VerlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verlg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 44 VerlG

Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.

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— Gesetz über das Verlagsrecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
