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title: "§ 18 VerlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verlg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 18 VerlG

(1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.

(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.

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— Gesetz über das Verlagsrecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
