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title: "§ 3 VerkStatG — Schifffahrtsstatistik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkstatg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VerkStatG — Schifffahrtsstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.



für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2.



für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3.



für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

a)



Ein- und Ausladehafen,

b)



Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

c)



Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d)



in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

4.



für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

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— Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
