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title: "§ 25 VerkStatG — Hilfsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkstatg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 25 VerkStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

1.



Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

2.



Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

3.



Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

4.



Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

5.



Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

6.



Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

7.



Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

8.



Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

9.



amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.

10.



(weggefallen)

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— Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
