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title: "§ 18 VerkStatG — Schienen-Personenfernverkehrsstatistik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkstatg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 18 VerkStatG — Schienen-Personenfernverkehrsstatistik

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.



vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

2.



jährlich:

a)



Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b)



Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

c)



Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;

3.



fünfjährlich:

a)



Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

b)



Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

c)



Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

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— Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
