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title: "§ 15 VerkStatG — Anschriftenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkstatg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15 VerkStatG — Anschriftenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.

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— Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
