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title: "§ 12 VerkStatG — Luftverkehrsstatistik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkstatg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VerkStatG — Luftverkehrsstatistik

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.



für das Luftfahrzeug:

Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

2.



für den Flug:

Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

3.



für die Fluggäste:

a)



Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

b)



Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

4.



für die Fracht- und Postgüter:

a)



Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

b)



Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.



Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

2.



Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

3.



Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

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— Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
