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title: "§ 9 VerkSiG — Leistungspflichtige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verksig/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VerkSiG — Leistungspflichtige

(1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.

(2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für die nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des § 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
