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title: "§ 5 VerkSiG — Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verksig/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VerkSiG — Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1.



die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,

2.



die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,übertragen.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verksig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
