---
title: "§ 10 VerkPBG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkpbg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkpbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 10 VerkPBG

(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflughäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zu erteilen.

(2) (weggefallen)

---

— Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkpbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
