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title: "§ 2 VerkLG — Anwendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verklg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VerkLG — Anwendung

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

1.



im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,

2.



in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

1.



das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2.



die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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— Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
