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title: "§ 13 VerkLG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verklg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 VerkLG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2.



entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
