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title: "§ 10 VerkLG — Härteausgleich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verklg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VerkLG — Härteausgleich

(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

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— Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
