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title: "§ 12 VerkFlBerG — Kosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkflberg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkflberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VerkFlBerG — Kosten

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.

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— Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkflberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
