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title: "§ 2 VerkFinG 1971 — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkfing_1971/2-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VerkFinG 1971 — Übergangsregelung

*Gliederung:* Art 7

Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 2,35 DM für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes nachversteuert wurde.

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— Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
