---
title: "§ 2 VerkFinG 1971 — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkfing_1971/2-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 2 VerkFinG 1971 — Übergangsregelung

*Gliederung:* Art 6

Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 100 l Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenes Gasöl entsprechend.

---

— Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
