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title: "Art 3 VerkFinG — Bürgschaftsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkfing/art-3-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 3 VerkFinG — Bürgschaftsermächtigung

*Gliederung:* Abschnitt V

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.

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— Verkehrsfinanzgesetz 1955

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
