---
title: "Art 3 VerkFinG — Bürgschaftsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkfing/art-3-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# Art 3 VerkFinG — Bürgschaftsermächtigung

*Gliederung:* Abschnitt IV

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.

---

— Verkehrsfinanzgesetz 1955

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
