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title: "§ 8 VerkEHKflAusbV — Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verkehkflausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verkehkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 VerkEHKflAusbV — Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verkehkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
