---
title: "§ 8 VerifZusAusfG — Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verifzusausfg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 8 VerifZusAusfG — Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.

(2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.

---

— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
