---
title: "§ 4 VerifZusAusfG — Außergewöhnliche Umstände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verifzusausfg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 4 VerifZusAusfG — Außergewöhnliche Umstände

Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.

---

— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
