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title: "§ 20 VerifZusAusfG — Kosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verifzusausfg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 20 VerifZusAusfG — Kosten

Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.

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— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
