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title: "§ 16 VerifZusAusfG — Empfänger und Zeitpunkt der Informationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verifzusausfg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 16 VerifZusAusfG — Empfänger und Zeitpunkt der Informationen

Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden:

1.



Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;

2.



Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;

3.



Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.

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— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
