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title: "§ 12 VerifZusAusfG — Inspektionstätigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verifzusausfg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 12 VerifZusAusfG — Inspektionstätigkeiten

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1.



Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

2.



unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

3.



Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

4.



Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

5.



Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

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— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verifzusausfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
