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title: "§ 6 VergStatVO — Anwendungsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vergstatvo/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 6 VergStatVO — Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.



das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

2.



die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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— Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
