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title: "§ 2 VergStatVO — Art und Umfang der Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vergstatvo/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 2 VergStatVO — Art und Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn

1.



der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,

2.



der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,

3.



die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und

4.



der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

## Fußnoten

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 2 +++)

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— Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
